AGB

gültig ab dem 1. September 2012

I. Allgemeines

Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden. Der Käufer erkennt sie für den vorliegenden Vertrag und in der jeweils gültigen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an. Jede abweichende Vereinbarung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.

II. Lieferung

  1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend.
  2. Lieferungen erfolgen nach Maßgabe unserer betrieblichen Gegebenheiten. Eine Gewähr für die Einhaltung eines Liefertermins übernehmen wir nicht. Gerät der Käufer uns gegenüber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, ohne besondere Ankündigung und ohne Verpflichtung zum Ersatz etwa entstehenden Schadens Lieferungen so lange zurückzuhalten, bis kein Zahlungsrückstand mehr besteht.
  3. Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Fabrikations- oder Lieferstörungen bei uns oder unseren Zulieferanten gehindert, z. B. durch höhere Gewalt, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Käufer kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns nach Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist stellt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen.
  4. Wird uns die Vertragserfüllung aus den in Absatz 3 genannten Gründen unmöglich, so werden wir von unserer Lieferpflicht frei. Von der Unmöglichkeit werden wir den Käufer umgehend verständigen - Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.

III. Preise

Die angegebenen Preise verstehen sich netto und gelten für Lieferungen ab Werk des Verkäufers. Alle Preisangaben der Firma WDI EMAC GmbH, auch diejenigen in der Auftragsbestätigung, sind freibleibend. Für den Fall, dass der Verkäufer aufgrund von Preiserhöhungen seiner Zulieferer seinerseits die Preise gegenüber seinem jeweiligen Käufer in erheblichen Maß erhöhen muss, steht dem Käufer gegebenenfalls insoweit ein Rücktrittsrecht zu. Dies gilt nur für den Fall, dass der Verkäufer sich seinerseits von seiner Abnahmeverpflichtung gegenüber seinem Zulieferer lösen kann.

IV. Zahlung

  1. Unsere Rechnungen sind grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Wir können jedoch die Lieferung auch von sofortiger Zahlung abhängig machen.
  2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind wir berechtigt, ohne besondere Mahnung Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank EZB, mindestens jedoch 10% per anno zu berechnen.
  3. Wir behalten uns vor, über die Hereinnahme von Wechseln und Schecks von Fall zu Fall zu entscheiden. Sie erfolgt nur zahlungshalber. Die Gutschrift erfolgt nur unter üblichem Vorbehalt. Für Wechsel berechnen wir die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder für rechtzeitigen Protest übernehmen wir nicht.
  4. Für den Fall, dass ein Wechsel oder Scheck nicht termingemäß eingelöst wird, dass es zu einem Zahlungsverzug kommt oder sonst Umstände beim Käufer eintreten, die nach unserer Auffassung eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, können wir die gesamte Forderung - auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind - sofort fällig stellen.
  5. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung ist nur zulässig, wenn wir die Gegenforderungen schriftlich anerkannt haben.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund (auch Wechsel, Scheck, Abtretung, Bürgschaft, Schadenersatz u. a.). Hierzu gehören auch bedingte Forderungen.
  2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, und zwar gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt, veräußern; zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherheitsübereignung und zur Verpfändung, ist er nicht berechtigt.
  3. Zur Sicherung unserer Ansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund (vgl. Ziff. V./1.) tritt der Käufer schon jetzt von seinen Forderungen aus Lieferungen, in denen Vorbehaltware enthalten ist, den Betrag mit allen Nebenrechten an uns ab, der unserem Rechnungspreis einschließlich Umsatzsteuer für die Vorbehaltsware entspricht.
  4. Für den Fall, dass die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent, gegenüber seinem Kunden an uns ab, und zwar in Höhe des Betrages einschließlich Umsatzsteuer, den wir ihm für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet haben.
  5. Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Stellen wir unsere Gesamtforderung nach Ziffer IV./5. sofort fällig, so ist der Käufer verpflichtet, auf unser Verlangen die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, uns alle Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und zu überweisen, bzw. uns zwecks Feststellung der gemäß Ziffer V./3. abgetretenen Forderungen Zutritt zu seinen Buchhaltungsunterlagen zu gewähren.
  6. Wenn wir unsere Ansprüche gemäß Ziffer IV./5. geltend machen, so hat uns der Käufer Zutritt zur Vorbehaltsware zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung über die vorhandene Vorbehaltsware zu übersenden, die Ware für uns auszusondern und auf unser Verlangen an uns herauszugeben.
  7. Übersteigt der Wert dieser Sicherung die Höhe unserer Forderung um mehr als 20% werden wir insoweit die Sicherung nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers freigeben.
  8. Der Käufer hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen. Die Kosten hierzu trägt der Käufer.
  9. Ein Zurückhaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu.
  10. Erweitertes Eigentumsrecht: Wird die gelieferte Ware mit einer beweglichen Sache derart verbunden, dass sie Bestandteil einer Sache wird, so überträgt der Besteller jetzt dem Lieferer quotenmäßig Miteigentum an der neuen Sache.

VI. Ausführung des Vertrages durch Tochtergesellschaften/verbundene Unternehmen

Der Verkäufer kann mit ihm verbundene Unternehmen an seiner Stelle in den Vertrag mit dem Käufer eintreten lassen. Der Verkäufer wird einen solchen Eintritt nur nach Abstimmung mit dem Käufer vornehmen. Tritt ein verbundenes Unternehmen in den Vertrag mit dem Verkäufer ein, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für dieses Vertragsverhältnis vollumfänglich weiter.

VII. Verpackung, Versand und Gefahrenübergang

  1. Wir liefern in fach- und handelsüblicher Verpackung.
  2. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers. Auf Wunsch des Käufers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung durch den Verkäufer versichert.
  3. Die Wahl des Transportweges sowie der Transportmittel liegt im Ermessen des Verkäufers.
  4. Das Transportrisiko geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person oder Anstalt übergeben wurde, oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert oder ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  5. Auf Verlangen des Käufers wird die Sendung auf seine Kosten gegen die von ihm bezeichneten Risiken - soweit möglich - versichert.

VIII. Mängelhaftung

  1. Die Ware wird in der Ausführung und Beschaffenheit geliefert, wie sie bei uns z. Zt. der Lieferung üblich ist.
  2. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Bei Teilen, die wir nicht selbst herstellen, haften wir nur subsidiär an zweiter Stelle nach unserem jeweiligen Lieferanten/Hersteller. Gegenüber diesen/diesem Dritten hat der Käufer seine Ansprüche zunächst geltend zu machen.
  3. Wir treten dem Käufer die uns gegen den Dritten zustehenden Gewährleistungsansprüche ab. Wir verpflichten uns, dem Käufer alle zur Rechtsverfolgung gegen den Dritten erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu übermitteln.
  4. Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung, nicht später als 2 Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Minder- oder Falschlieferungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Ankunft der Lieferung beim Käufer schriftlich zu beanstanden. Verspätete Rügen können nicht berücksichtigt werden.
  5. Wir haften nur für Mängel, die nachweislich auf Lieferungs- oder Fabrikationsfehler beruhen.
  6. Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn Änderungen an der gelieferten Ware von anderer Seite vorgenommen wurden oder wenn der Käufer unserer Aufforderung auf Rücksendung des schadhaften Gegenstandes nicht umgehend nachkommt.
  7. Bei berechtigten Garantieansprüchen hat der Verkäufer die fehlerhaften Gegenstände nach seiner Wahl kostenfrei zu ersetzen oder sie zu reparieren oder den Kaufpreis zurückzuerstatten. Wenn der Verkäufer sich entscheidet, die fehlerhaften Gegenstände zu reparieren oder zu ersetzen, so ist ihm hierfür angemessene Zeit einzuräumen.
  8. Alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jeglicher Art, einschließlich Ersatzansprüche für Schäden, die nicht am Gegenstand selbst, sondern durch seine Benutzung, seine Unbrauchbarkeit oder indirekt in einer sonstigen Weise entstanden sind, sind ausgeschlossen.
  9. Die Einsendung der beanstandeten Ware an uns muss in fachgerechter Verpackung erfolgen.

IX. Haftungsbeschränkung

  1. Wir haften nicht für Lieferverzug, verursacht durch unsere Zulieferanten.
  2. Wir haften nicht für Lieferverzug oder ganze oder teilweise Nichtlieferung auf Grund irgendwelcher unvorhersehbaren Ereignisse, die nicht in unserer Kontrolle oder der unserer Zulieferer stehen.

X. Exportbestimmungen

Wir machen darauf aufmerksam, dass der Export von Produkten, welche den Embargo- Bestimmungen gemäß Außenwirtschaftsgesetz der BRD, Cocom-Richtlinien sowie den amerikanischen Ausfuhr- und Kontrollbestimmungen unterliegen, der Genehmigung der jeweiligen Behörde bedarf.

Der Gebrauch mit Embargo gekennzeichneter Ware ist von den zuständigen Behörden nur für die Bundesrepublik genehmigt. Die Wiederausfuhr ist ohne Ausfuhrgenehmigung verboten. Der Besteller ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen verantwortlich.

XI. Wirksamkeit

Sollten einzelne dieser Bedingungen - gleich aus welchem Grund - nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XII. Gerichtsstand

Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder rechtlich-öffentliches Sondervermögen ist, ist Pinneberg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten.

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Lieferantenerklärung nach Verordnung (EWG) Nr. 3351/83

Die von uns gelieferten Bauelemente und Systeme entsprechen nicht der Verordnung (EWG) Nr. 3351/83. "KEIN URSPRUNGSZEUGNIS".